AGB

1. Geltungsbereich

1.1 Die Lieferungen und Leistungen der LCom GmbH (folgend LCom) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden selbst dann keine Anwendung, wenn der Kunde im Zusammenhang mit seiner Bestellung auf diese hinweist und LCom diesen nicht widerspricht. Zusagen, Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.

2. Lieferungen und Leistungen

2.1 Angebote von LCom sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung von LCom, spätestens mit Annahme der Lieferung durch den Kunden zustande.

2.2 Inhalt und Umfang der von LCom geschuldeten Lieferungen und Leistungen ergeben sich mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen der Partner aus der Auftragsbestätigung von LCom.

2.3 Zumutbare Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

2.4 LCom behält sich Produktänderungen, insbesondere im Zuge von Weiterentwicklungen vor, sofern die vereinbarten Leistungsdaten erreicht werden.

2.5 Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart. LCom kommt in jedem Fall nur dann in Verzug, wenn die Verzögerung von LCom verschuldet ist, die Leistung fällig ist und der Kunde LCom erfolglos eine angemessene, schriftliche Nachfrist (mindestens 14 Tage) gesetzt hat.

2.6 Liefertermine verlängern sich für LCom angemessen bei Störungen aufgrund höherer Gewalt und anderer von LCom nicht zu vertretender Hindernisse, wie etwa Störungen bei der Selbstbelieferung durch die Lieferanten, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen etc. LCom behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch derartige Ereignisse hervorgerufene Lieferverzögerung länger als sechs Wochen andauert.

2.7 Im Fall leichter Fahrlässigkeit ist ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz wegen Lieferverzug ausgeschlossen, im Übrigen begrenzt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch 5 % des vom Lieferverzug betroffenen Lieferwerts.

2.8 Mangelfreie Produkte des Geschäftsbereichs LCom sind von jeder Rücknahme ausgeschlossen.

3. Prüfung und Gefahrübergang

3.1 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Lieferpapieren und Mangelhaftigkeit zu überprüfen. Unterbleibt eine schriftliche Rüge innerhalb von vier Tagen ab Lieferscheindatum, gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

3.2 Die Gefahr einer Beschädigung oder eines Verlustes des Vertragsproduktes geht mit Übergabe an das Transportunternehmen von LCom auf den Kunden über.

3.3 Weist die gelieferte Ware erkennbare Schäden oder Fehlmengen auf, hat der Kunde diese bei Anlieferung schriftlich auf der Empfangsbescheinigung des Transportunternehmens zu vermerken. Der Vermerk muss den Schaden bzw. die Fehlmenge hinreichend deutlich kennzeichnen (Schadensanzeige gemäß § 438 HGB).

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von LCom genannten Preise.

4.2 Die Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer ab Auslieferungslager von LCom in Oldenburg. Eine handelsübliche Verpackung der gelieferten Produkte ist in den Preisen eingeschlossen. Sonstige Nebenleistungen oder Kosten, insbesondere Fracht, Umwelt- und Abwicklungspauschalen werden dem Kunden gesondert gemäß aktueller Bestimmungen, für den Geschäftsbereich LCom Deutschland abrufbar unter www.lcom,gmbh, in Rechnung gestellt.

4.3 LCom behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Vertragsschluss Kostenerhöhungen insbesondere infolge von Preiserhöhungen der Lieferanten oder von Wechselkursschwankungen – eintreten. Diese wird LCom dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

4.4 Sofern ein Kreditlimit eingeräumt worden ist und keine abweichenden Zahlungsvereinbarungen getroffen worden sind, sind Zahlungen 5 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung. Überschreitet der Kunde die eingeräumten Zahlungsfristen, werden ohne weitere Mahnung ab Eintritt der Fälligkeit Zinsen in Höhe von 8 % p. a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf den Kaufpreis geschuldet. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

4.5 LCom ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, ist LCom berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.

4.6 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Gegenforderungen ausüben, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

4.7 Wird von den Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen, kann LCom jederzeit wahlweise Vorkasse oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden zur sofortigen Zahlung fällig.

4.8 Ein dem Kunden gewährtes Zahlungsziel setzt für jeden Einzelauftrag ein ausreichend verfügbares Kreditlimit voraus. Übersteigt der Auftrag das verfügbare Kreditlimit, behält sich LCom vor, den restlichen Auftragswert als Vorkasse anzufordern. Im Fall einer nachträglich eintretenden Änderung der Bonität ist LCom berechtigt, von der gewährten Zahlungsbedingung abzuweichen, Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen und bei Nichterfüllung vom Vertrag zurückzutreten.

5. Datenverarbeitung

5.1 Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb der LCom-Unternehmensgruppe mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung von Daten, die LCom im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekannt geworden und zur Auftragsabwicklung notwendig sind. Der Kunde ist ferner damit einverstanden, dass LCom die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes für geschäftliche Zwecke von LCom auch innerhalb der LCom-Unternehmensgruppe verwendet.

5.2 LCom behält sich vor, zum Zwecke der Bonitätsprüfung des Kunden bei Wirtschaftsauskunfteien oder Kreditversicherungen Auskünfte hinsichtlich der Kreditwürdigkeit des Kunden einzuholen und ihnen Daten – beschränkt auf den Fall nicht vertragsgemäßer Abwicklung z. B. beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung, erlassener Vollstreckungsbescheid, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen – zu melden. Die Datenübermittlung erfolgt nur, sofern dies zur Wahrung berechtigter Interessen von LCom erforderlich ist und schützenswerte Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden. Hierbei wird LCom die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Die gelieferten Produkte bleiben Eigentum von LCom bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus dem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.

6.2 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Seine künftigen Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware tritt der Kunde hiermit im jeweiligen Rechnungswert bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher in Ziffer 6.1 genannten Ansprüche zur Sicherheit an LCom ab. LCom darf zur Sicherung ihrer Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offen legen. Auf Verlangen von LCom wird der Kunde LCom Namen und Anschrift seiner betroffenen Abnehmer sowie Art und Umfang seiner gegen diese bestehenden Ansprüche mitteilen.

6.3 Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware ist dem Kunden nicht erlaubt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von LCom hinweisen und LCom unverzüglich schriftlich benachrichtigen.

6.4 Eine Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt ausschließlich für LCom. In diesem Falle erwirbt LCom einen Miteigentumsanteil an der fertigen Ware bzw. an der neuen Sache, der dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der fertigen Ware bzw. der neuen Sache entspricht.

6.5 Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen von LCom an den Kunden, oder bei Anhaltspunkten für eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse kann LCom nach angemessener Fristsetzung die gelieferte Vorbehaltsware vom Kunden zurückverlangen und unbeschadet der Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche vom Kaufvertrag zurücktreten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung trägt der Kunde. Zur Durchsetzung dieser Rechte darf LCom die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen bzw. die Abtretung von Herausgabeansprüchen des Kunden gegen seine Abnehmer verlangen.

6.6 Auf Verlangen des Kunden wird LCom Sicherheiten insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 10 % übersteigt. Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von LCom. Der Kunde ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung Sorge zu tragen und darf diese Gegenstände nur im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen nutzen.

7. Gewährleistung

7.1 LCom gewährleistet, dass die Vertragsprodukte nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet sind und für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet sind bzw. sich für die gewöhnliche Verwendung eignen. Dabei sind sich die Partner bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.

7.2 LCom übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Funktionen von Software den Anforderungen des Kunden genügen und die Vertragsprodukte in der vom Kunden getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Installations- /Konfigurationsleistungen werden von LCom grundsätzlich nicht geschuldet, es sei denn, es ist schriftlich Allgemeine Geschäftsbedingungen der LCom GmbH über Lieferungen und Leistungen Geschäftsbereiche LCom etwas anderes vereinbart. Beratungsleistungen von LCom erfolgen kostenlos und unverbindlich. Eine Haftung insbesondere für die Funktionsfähigkeit der einzelnen Produkte miteinander/untereinander, wird dadurch nicht begründet.

7.3 Sachmängelansprüche bestehen nicht

- bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit

- bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit

- wenn das Produkt durch den Kunden oder Dritte verändert, unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen der Hersteller entsprechen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.

- wenn Seriennummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden. Eine Haftung für Sachmängel besteht nur, sofern die Ursache des Sachmangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag.

7.4 Bei Vorliegen eines Sachmangels erfolgt nach Wahl von LCom zunächst Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von LCom über. Ist LCom zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht in der Lage, ist dies mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden oder beseitigt LCom Mängel nicht innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist, ist der Kunde zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Liefert LCom zum Zwecke der Nacherfüllung ein Ersatzprodukt, hat der Kunde das mangelhafte Produkt herauszugeben und Wertersatz für Gebrauchsvorteile zu leisten. Im Falle des Rücktritts wird dem Kunden ein Betrag gutgeschrieben, der sich aus dem Kaufpreis abzüglich der wertmäßigen Gebrauchsvorteile ergibt. Für die Ermittlung der Gebrauchsvorteile wird auf das Verhältnis der Nutzung des Gegenstandes durch den Käufer zur voraussichtlichen Gesamtnutzungs-dauer abgestellt.

7.5 Alle mit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung verbundenen Nebenkosten (z. B. Transport-kosten, Verpackungskosten) trägt der Kunde, es sei denn, dass sie zum Auftragswert außer Verhältnis stehen.

7.6 Falls keine abweichende individuelle Regelung getroffen wird, verjähren Sachmängelansprüche in 12 Monaten und die Verjährung beginnt mit Ablieferung. Soweit die Ware Gegenstand eines Verbrauchsgüterkaufs ist, bleiben die Rechte des Kunden aus §§ 478, 479 BGB unberührt. Der Kunde hat LCom im Zweifel nachzuweisen, dass ein Verbrauchgüterkauf vorlag. Sachmängelansprüche sind nur mit Zustimmung von LCom übertragbar. Weitergehende Garantie und Gewährleistungszusagen der Hersteller gibt LCom in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen.

7.7 Ist eine Sachmängelhaftung von LCom nicht begründet, insbesondere weil die Ware nicht bei LCom bezogen wurde, weil Sachmängelansprüche bereits verjährt sind oder weil kein Sachmangel vorliegt, ist LCom berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zurückzusenden und eine angemessene Aufwandspauschale für die Bearbeitung und Überprüfung zu verlangen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, einen niedrigeren Aufwand nachzuweisen. Reparaturen außerhalb der Sachmängelhaftung sind kostenpflichtig. Ein Kostenvoranschlag ist vom Kunden zu vergüten.

7.8 Die genaue Vorgehensweise bei Inanspruchnahme der Sachmängelhaftung und kostenpflichtiger Reparaturen ergibt sich für den Geschäftsbereich LCom aus den aktuellen Bestimmungen des After Sales Management, abrufbar unter www.LCom.de.

7.9 Alle weiteren oder anderen als die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen, soweit sich nicht aus diesen Bestimmungen etwas anderes ergibt. Die gesetzlichen Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf bleiben hiervon unberührt.

8. Projektgeschäft (herstellerunterstütztes Endkundengeschäft)

8.1 Besondere Angebote oder Preise (auch SBO, OPG, Projektvereinbarungen usw.) im Rahmen von Projektgeschäft (herstellerunterstütztes Endkundengeschäft) gewährt LCom vorbehaltlich der Genehmigung durch den jeweiligen Hersteller und der Belieferung des jeweils benannten Endkunden.

8.2 Im Rahmen von Projektgeschäft (herstellerunterstütztes Endkundengeschäft) ist der Kunde aufgrund der Herstellervorgaben verpflichtet, alle Endkundennachweise wie Lieferscheine und Rechnungen (Schwärzung irrelevanter Daten ist möglich) rückwirkend bis zu einem Zeitraum von sechs Monaten ab Rechnungsdatum bereitzuhalten und auf Anfrage von LCom oder des Herstellers innerhalb von 15 Tagen vorzulegen.

8.3 Bei Verweigerung der Genehmigung durch den Hersteller oder bei Nichtvorlage von angeforderten Endkundennachweisen ist LCom unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, eine entsprechende Nachbelastung in Höhe der Differenz zwischen der speziellen Preiszusage und dem regulären Einkaufspreis des Kunden bei LCom vorzunehmen.

9. Gewerbliche Schutzrechte / Urheberrechte

9.1 Der Kunde ist nicht befugt, Software zu verändern, zu kopieren (mit Ausnahme Sicherungskopie), zur Verwendung auf nicht kompatibler Hardware anzupassen oder in sonstiger Weise zu bearbeiten

9.2 Mietverträge über Software bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von LCom. Leasingverträge über Software können nur im Rahmen der jeweiligen Herstellerbedingungen bzw. unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften abgeschlossen werden.

9.3 Jede Software unterliegt im Hinblick auf ihre Nutzung den jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers. Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung dieser Lizenzbestimmungen und wird seine Abnehmer entsprechend verpflichten. Er hat jede Vertragsverletzung eines Abnehmers unverzüglich an LCom zu melden.

9.4 Hinweise auf den Vertragsprodukten über Urheber-, Marken- oder andere Schutzrechte darf der Kunde weder beseitigen, abändern, überdecken noch in sonstiger Weise unkenntlich machen. Der Kunde ist nur mit vorheriger Zustimmung von LCom berechtigt, mitgeliefertes Dokumentationsmaterial für gewerbliche Zwecke zu übersetzen.

9.5 LCom übernimmt keine Haftung dafür, dass die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat LCom von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

9.6 Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde LCom von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden.

10. Haftung

10.1 Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. LCom haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet LCom nicht für den Verlust von Daten, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

10.2 Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht:

- wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von LCom beruht oder LCom vertragswesentliche Pflichten leicht fahrlässig verletzt.

- wenn Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz oder von LCom zu vertretender Unmöglichkeit geltend gemacht werden.

- bei von LCom eingeräumten Garantien.

- Für Körperschäden, die auf einer Pflichtverletzung beruhen und die von LCom, deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind.

10.3 Die Ersatzpflicht ist in jedem Fall auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

10.4 Ist die Haftung von LCom ausgeschlossen oder begrenzt, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10.5 In jedem Fall ist die Ersatzpflicht bei von LCom zu vertretenden Sachschäden begrenzt auf die Deckungssumme der von LCom abgeschlossenen Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung. LCom teilt die entsprechende Deckungssumme dem Kunden auf Anfrage im Einzelfall mit.

11. Export- und Importgenehmigungen

11.1 Alle Vertragsprodukte und technisches Know how werden von LCom unter Einhaltung der derzeit gültigen AWG/AWV/EG-Dual-Use Verordnung sowie der US-Ausfuhrbestimmungen geliefert und sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Beabsichtigt der Kunde die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten, ist er verpflichtet, die hierzu erforderlichen Genehmigungen einzuholen. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten:

– einzeln oder in systemintegrierter Form

– entgegen dieser Bestimmungen ist untersagt.

11.2 Der Kunde muss sich selbständig über die derzeit gültigen Bestimmungen und Verordnungen informieren (Bundesausfuhramt, 65760 Eschborn/ Taunus bzw. US-Department of Commerce, Office of Export Administration, Washington D. C. 20230). Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert. LCom hat keine Auskunftspflicht.

11.3 Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit und ohne Kenntnis der LCom, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet im vollem Umfang bei Nichteinhaltung der einschlägigen Bestimmungen.

12. Erwerbssteuer/Einfuhrumsatzsteuer

Ein Kunde mit Sitz außerhalb Deutschlands hat beim Erwerb der Produkte die Regelungen der Erwerbssteuer/Einfuhrumsatzsteuer des maßgeblichen Wirtschaftsraums zu beachten, insbesondere unaufgefordert die Umsatzsteueridentifikationsnummer bekannt zu geben und bereitwillig notwendige Auskünfte zu erteilen. Bei Missachtung hat der Kunde den dadurch entstandenen Aufwand/ Schaden zu ersetzen.

13. Allgemeine Bestimmungen

13.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

13.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Oldenburg(Oldb), wenn der Kunde Kaufmann ist. LCom ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

13.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Das Wiener UN-Abkommen (UNCITRAL) über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.

Allgemeine Geschäftbedingungen der LCom GmbH über Lieferungen und Leistungen.

Stand April 2020